Handbuch POWMUSIK Musik & Kunstschulverwaltung
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1.2. Einsatzbescheinigung

 
Nach § 6 GemKVO und § 35 Abs. 5 GemHVO werden an die Ordnungsmäßigkeit der Programme und ihres Einsatzes eine Reihe von Anforderungen gestellt. Bedient sich die Gemeinde (die Gemeindekasse) beim Einsatz von ADV-Verfahren der technischen Hilfe Dritter, so hat sie sich die Erfüllung dieser Anforderungen, d.h. die Ordnungsmäßigkeit der Programme und ihres Einsatzes bescheinigen zu lassen. Andere Stelle bzw. Dritter gegenüber der Gemeindekasse und der Musikschule ist bei Inhouse-Verarbeitung die EDV-Stelle (z.B. IuK-Abteilung) im eigenen Hause.